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Nutzungsbedingungen für maxdome im Windows Vista MCE
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Lizenzbedingungen für die Applikation zur Nutzung von maxdome im Windows Vista Mediacenter (nachfolgend "Software").
Diese Software ist urheberrechtlich geschützt für die maxdome GmbH & Co. KG, Medienallee 7
85774 Unterföhring (nachfolgend "Lizenzgeber"). Ein Erwerb von Verwertungs- und Nutzungsrechten an der Software erfolgt nur insoweit, als dies in diesen Lizenzbestimmungen vorgesehen ist. Abgesehen davon behält sich der Lizenzgeber insb. alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Übersetzungs- und sonstige Verwertungsrechte an der Software vor. |
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1. Nutzungsumfang
| 1.1 |
Der Lizenzgeber gewährt dem Nutzer das nicht-ausschließliche Recht, die Software auf einem oder mehreren Computern zu nutzen. Die Nutzung in diesem Sinne ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) der Software durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zwecke der Ausführung der Software und Verarbeitung von in der Software enthaltenen Daten durch den Computer. Die Vervielfältigung zu Sicherungszwecken ist vom Nutzungsumfang umfasst. |
| 1.2 |
Die Software darf nur geändert oder bearbeitet werden, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Benutzung, zur Verbindung der Software mit anderen Programmen oder zur Fehlerkorrektur geboten ist. Eine Rückübersetzung des Programmcodes (Dekompilieren) ist nur unter den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 69e UrhG zulässig. |
| 1.3 |
Die Weitergabe der Software an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, ist dem Nutzer nicht gestattet. |
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2. Gewährleistung
| 2.1 |
Es wird darauf hinwiesen, dass es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Der Lizenzgeber leistest insofern nur Gewähr dafür, dass die Software zur Verwendung der bestimmungsgemäßen Nutzung geeignet ist, vorausgesetzt sie wird im Rahmen der vorausgesetzten Hard- und Softwarekonfiguration verwendet. Im Falle von Fehlern sind die Gewährleistungsrechte auf Nachlieferung einer aktuellen Version beschränkt. |
| 2.2 |
Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass die Software den speziellen Anforderungen des Nutzers genügt. Der Nutzer trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse. Eine Gewährleistung für bearbeitete oder veränderte Fassungen der Software wird nicht übernommen. |
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3. Haftung
| 3.1 |
Der Lizenzgeber haftet unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, die durch eine von ihm zu vertretende schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen der Nutzer bei Vertragsschluss aufgrund der ihm bekannten Umstände rechnen musste. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen und Folgeschäden (insb. an den sonstigen Systemen des Nutzers) wird ausgeschlossen. |
| 3.2 |
Für die Wiederbeschaffung von Daten oder sonstiger Schäden aufgrund von Datenverlust haftet der Lizenzgeber nur in der Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands und nur dann, wenn der Nutzer sichergestellt hat, dass die Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenvereinbarung aus Datenbeständen in maschinenlesbarer Form mit vertretbaren Aufwand reproduzierbar sind, der Nutzer also insbesondere eine regelmäßige Datensicherung durchgeführt hat. |
| 3.3 |
Die in Ziffer 3.1 und 3.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beruhen und für eventuelle Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. |
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4. Sonstige Bestimmungen
| 4.1 |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und haben keine Gültigkeit für dieses Vertragsverhältnis |
| 4.2 |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, ohne dass damit die Erreichung des Vertragszweckes im wesentlichen unmöglich gemacht wird, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist von den Parteien nach Möglichkeit durch eine zulässige und in wirtschaftlicher Hinsicht der unwirksamen Regelung gleichkommende Bestimmung zu ersetzen. |
| 4.3 |
Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gegenüber Kaufleuten als Lizenznehmer ist Gerichtsstand der Sitz des Lizenzgebers. |
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